Podobne

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traut. In den Stadtstaaten existieren Sonderregelungen.
In Berlin sind es die Bezirksämter, in Bremen das Amt für
soziale Dienste und in Bremerhaven das Magistrat, die als
Betreuungsbehörden fungieren. In Hamburg nimmt die
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Aufgabe
wahr. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen tragen die zuständigen Behörden auf örtlicher
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Ebene die Bezeichnung  Betreuungsstelle . In Branden-
burg und Sachsen-Anhalt heißen sie  Betreuungsbehörde .
Die Mitarbeiter dieser Stellen haben die Aufgabe, die
Betreuer im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen,
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Betreuungen und Verfahrenspflegschaften zu führen und
öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und
Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungs-
verfügungen vorzunehmen.
Betreuungsgericht: Das Betreuungsgericht ist das für
Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten
Volljähriger zuständige Gericht. Früher wurde es  Vor-
mundschaftsgericht genannt. Das Betreuungsgericht ist
eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine Besonderheit gilt im
württembergischen Teil von Baden-Württemberg: Dort
übernimmt der zuständige Notar die Funktion des
Betreuungsgerichts.
Betreuungsvereine: Bei Betreuungsvereinen handelt es
sich um im Vereinsregister eingetragene Vereine. In der
Bundesrepublik Deutschland existieren mehr als 800
Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Mitglieder der Vereine
führen die Betreuungen. Dabei werden sie von den
hauptamtlichen Fachkräften unterstützt. Betreuungsver-
eine dürfen erst tätig werden, wenn sie von der jeweils
zuständigen Landesbehörde anerkannt wurden.
Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung ist
eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten
Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der
Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Der
Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann
Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
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Einwilligungsfähigkeit: Das ist die Fähigkeit des Bet-
roffenen, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden
Rechtsguts, z. B. Freiheit, einzuwilligen oder sie
abzulehnen.
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Einwilligungsvorbehalt: Der Betreute wird durch die
Anordnung der Betreuung nicht automatisch geschäftsun-
fähig. Er ist folglich weiter in der Lage, wirksam am
Rechtsverkehr teilzunehmen. Wurde vom Betreuungs-
gericht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt an-
geordnet, verliert der Betreute seine Geschäftsfähigkeit.
Vom Betreuten getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam.
Ergänzungsbetreuer: Ist ein Betreuer an der Vertretung
des Betreuten verhindert, bestellt das Betreuungsgericht
für diesen Fall einen Ergänzungsbetreuer. Die Verhinder-
ung kann beispielsweise darauf beruhen, dass der
Betreuer sich im Urlaub befindet oder er für den Betreuten
mit sich selbst einen Vertrag schließen muss.
Freiheitsentziehung: Eine Freiheitsentziehung liegt per
gesetzlicher Definition vor, wenn einer Person gegen ihren
Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in
einer abgeschlossenen Einrichtung, wie in einem Gewahr-
samsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines
Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
Gegenbetreuung: Das Betreuungsgericht kann neben
dem Betreuer auch einen Gegenbetreuer bestellen. Vor al-
lem wenn der Betroffene ein großes Vermögen hat, wird
das Betreuungsgericht einen Gegenbetreuer bestellen, der
dann gegenüber dem Betreuer eine Aufsichtsfunktion aus-
übt. Der Gegenbetreuer ist aber nicht gesetzlicher Ver-
treter des Betreuten. Er überwacht lediglich den Betreuer
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und benachrichtigt bei Unregelmäßigkeiten in der Ver-
mögensverwaltung das Gericht.
Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit,
selbstständig wirksame rechtsgeschäftliche Wil-
lenserklärungen abzugeben oder zu empfangen. Die
Anordnung einer Betreuung macht den Betroffenen nicht
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geschäftsunfähig. Er kann immer noch selbst wirksame
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben.
Gesundheitsfürsorge: Sie umfasst die Befugnis zu
Entscheidungen über ärztliche Behandlungen.
Haftung: Der Betreuer haftet dem Betreuten für alle
Fehler, die ihm pflichtwidrig bei Durchführung der
Betreuung unterlaufen.
Höchstpersönliche Angelegenheiten: Diese kann eine
Person nur selbst regeln und keinem Dritten übertragen.
Höchstpersönliche Angelegenheiten sind beispielsweise die
Abgabe eines Eheversprechens, die Eheschließung/
Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Ehescheidung/
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die Testamentser-
richtung, die Ausübung der elterlichen Sorge, das aktive
und passive Wahlrecht sowie das gerichtliche
Aussagerecht.
Insichgeschäfte: Hierunter versteht man Geschäfte, die
eine Person gleichzeitig in eigenem wie in fremdem Na-
men abschließt. Ein Insichgeschäft liegt z. B. vor, wenn
der Betreuer die Wohnung des Betreuten an sich selbst
verkauft. Solche Geschäfte sind grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise können Insichgeschäfte zulässig sein,
wenn sie lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit be-
stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreuer
dem Betreuten Geld geliehen hat und den geliehenen
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Betrag nun vom Konto des Betreuten abhebt und für
sich verwendet.
Kontrollbetreuer: Wenn die betreuungsbedürftige Per-
son einen Dritten mit einer (Vorsorge-)Vollmacht zur
Wahrnehmung seiner Interessen ausgestattet hat, aber
selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten
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zu kontrollieren, besteht die Möglichkeit, durch Anordnung
des Betreuungsgerichts einen sogenannten Kontroll-
betreuer zu bestellen. Dieser übernimmt dann die Über-
wachung des Bevollmächtigten.
Prozessfähigkeit: Darunter versteht man die Fähigkeit,
in einem gerichtlichen Prozess Prozesshandlungen vorzun-
ehmen, also beispielweise eine Klage zu erheben.
Grundsätzlich hat die Anordnung der Betreuung keinen
Einfluss auf die Prozessfähigkeit des Betreuten, außer der
Betreute ist geschäftsunfähig oder die Betreuung erfolgte
mit Einwilligungsvorbehalt.
Rechnungslegung: Nach Beendigung der Betreuung
muss der Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen des
Betreuten an diesen herausgeben und über seine Tätigkeit
Rechenschaft ablegen. Der Betreuer muss alle Einnahmen
und Ausgaben während der Dauer seiner Betreuung durch
Auflisten und Belege nachweisen und rechtfertigen. Das-
selbe gilt, wenn ein Betreuerwechsel stattfindet. Dann
muss der alte Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen
an den neuen Betreuer herausgeben. Der Betreuer muss
alle Einnahmen und Ausgaben während der Dauer seiner
Betreuung durch Belege rechtfertigen.
Schenkungen: Grundsätzlich darf der Betreuer aus dem
Vermögen des Betreuten keine Schenkungen tätigen. Eine
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Ausnahme besteht für sogenannte Anstandsschenkun-
gen (z. B. Schenkungen an Geburtstagen und Hochzeits-
geschenke). Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes
können auch größere Geschenke gemacht werden, allerd-
ings nur, wenn sie vom ausdrücklichen Wunsch des
Betreuten gedeckt und nach seinen allgemeinen Lebens-
verhältnissen auch üblich sind.
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Totalbetreuung: Damit ist die Vertretung in allen
Angelegenheiten mitsamt der Entscheidung über den
Fernmeldeverkehr sowie Entgegennahme, Anhalten und
Öffnen der Post gemeint. Eine Totalbetreuung stellt jedoch
die Ausnahme dar.
Unterbringung: Im Betreuungsrecht versteht man unter
Unterbringung eine mit einer Freiheitsentziehung ver-
bundene Maßnahme.
Vermögenssorge: Wird dem Betreuer dieser Aufgaben- [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]




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