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traut. In den Stadtstaaten existieren Sonderregelungen. In Berlin sind es die Bezirksämter, in Bremen das Amt für soziale Dienste und in Bremerhaven das Magistrat, die als Betreuungsbehörden fungieren. In Hamburg nimmt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Aufgabe wahr. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen tragen die zuständigen Behörden auf örtlicher 107 Ebene die Bezeichnung Betreuungsstelle . In Branden- burg und Sachsen-Anhalt heißen sie Betreuungsbehörde . Die Mitarbeiter dieser Stellen haben die Aufgabe, die Betreuer im Vorfeld zu beraten und zu unterstützen, 106/131 Betreuungen und Verfahrenspflegschaften zu führen und öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungs- verfügungen vorzunehmen. Betreuungsgericht: Das Betreuungsgericht ist das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger zuständige Gericht. Früher wurde es Vor- mundschaftsgericht genannt. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine Besonderheit gilt im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: Dort übernimmt der zuständige Notar die Funktion des Betreuungsgerichts. Betreuungsvereine: Bei Betreuungsvereinen handelt es sich um im Vereinsregister eingetragene Vereine. In der Bundesrepublik Deutschland existieren mehr als 800 Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Mitglieder der Vereine führen die Betreuungen. Dabei werden sie von den hauptamtlichen Fachkräften unterstützt. Betreuungsver- eine dürfen erst tätig werden, wenn sie von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannt wurden. Betreuungsverfügung: Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Der Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird. 108 Einwilligungsfähigkeit: Das ist die Fähigkeit des Bet- roffenen, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts, z. B. Freiheit, einzuwilligen oder sie abzulehnen. 107/131 Einwilligungsvorbehalt: Der Betreute wird durch die Anordnung der Betreuung nicht automatisch geschäftsun- fähig. Er ist folglich weiter in der Lage, wirksam am Rechtsverkehr teilzunehmen. Wurde vom Betreuungs- gericht eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt an- geordnet, verliert der Betreute seine Geschäftsfähigkeit. Vom Betreuten getätigte Rechtsgeschäfte sind unwirksam. Ergänzungsbetreuer: Ist ein Betreuer an der Vertretung des Betreuten verhindert, bestellt das Betreuungsgericht für diesen Fall einen Ergänzungsbetreuer. Die Verhinder- ung kann beispielsweise darauf beruhen, dass der Betreuer sich im Urlaub befindet oder er für den Betreuten mit sich selbst einen Vertrag schließen muss. Freiheitsentziehung: Eine Freiheitsentziehung liegt per gesetzlicher Definition vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie in einem Gewahr- samsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird. Gegenbetreuung: Das Betreuungsgericht kann neben dem Betreuer auch einen Gegenbetreuer bestellen. Vor al- lem wenn der Betroffene ein großes Vermögen hat, wird das Betreuungsgericht einen Gegenbetreuer bestellen, der dann gegenüber dem Betreuer eine Aufsichtsfunktion aus- übt. Der Gegenbetreuer ist aber nicht gesetzlicher Ver- treter des Betreuten. Er überwacht lediglich den Betreuer 109 und benachrichtigt bei Unregelmäßigkeiten in der Ver- mögensverwaltung das Gericht. Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig wirksame rechtsgeschäftliche Wil- lenserklärungen abzugeben oder zu empfangen. Die Anordnung einer Betreuung macht den Betroffenen nicht 108/131 geschäftsunfähig. Er kann immer noch selbst wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben. Gesundheitsfürsorge: Sie umfasst die Befugnis zu Entscheidungen über ärztliche Behandlungen. Haftung: Der Betreuer haftet dem Betreuten für alle Fehler, die ihm pflichtwidrig bei Durchführung der Betreuung unterlaufen. Höchstpersönliche Angelegenheiten: Diese kann eine Person nur selbst regeln und keinem Dritten übertragen. Höchstpersönliche Angelegenheiten sind beispielsweise die Abgabe eines Eheversprechens, die Eheschließung/ Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Ehescheidung/ Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die Testamentser- richtung, die Ausübung der elterlichen Sorge, das aktive und passive Wahlrecht sowie das gerichtliche Aussagerecht. Insichgeschäfte: Hierunter versteht man Geschäfte, die eine Person gleichzeitig in eigenem wie in fremdem Na- men abschließt. Ein Insichgeschäft liegt z. B. vor, wenn der Betreuer die Wohnung des Betreuten an sich selbst verkauft. Solche Geschäfte sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Insichgeschäfte zulässig sein, wenn sie lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit be- stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreuer dem Betreuten Geld geliehen hat und den geliehenen 110 Betrag nun vom Konto des Betreuten abhebt und für sich verwendet. Kontrollbetreuer: Wenn die betreuungsbedürftige Per- son einen Dritten mit einer (Vorsorge-)Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Interessen ausgestattet hat, aber selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten 109/131 zu kontrollieren, besteht die Möglichkeit, durch Anordnung des Betreuungsgerichts einen sogenannten Kontroll- betreuer zu bestellen. Dieser übernimmt dann die Über- wachung des Bevollmächtigten. Prozessfähigkeit: Darunter versteht man die Fähigkeit, in einem gerichtlichen Prozess Prozesshandlungen vorzun- ehmen, also beispielweise eine Klage zu erheben. Grundsätzlich hat die Anordnung der Betreuung keinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit des Betreuten, außer der Betreute ist geschäftsunfähig oder die Betreuung erfolgte mit Einwilligungsvorbehalt. Rechnungslegung: Nach Beendigung der Betreuung muss der Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen des Betreuten an diesen herausgeben und über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen. Der Betreuer muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Dauer seiner Betreuung durch Auflisten und Belege nachweisen und rechtfertigen. Das- selbe gilt, wenn ein Betreuerwechsel stattfindet. Dann muss der alte Betreuer das von ihm verwaltete Vermögen an den neuen Betreuer herausgeben. Der Betreuer muss alle Einnahmen und Ausgaben während der Dauer seiner Betreuung durch Belege rechtfertigen. Schenkungen: Grundsätzlich darf der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten keine Schenkungen tätigen. Eine 111 Ausnahme besteht für sogenannte Anstandsschenkun- gen (z. B. Schenkungen an Geburtstagen und Hochzeits- geschenke). Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes können auch größere Geschenke gemacht werden, allerd- ings nur, wenn sie vom ausdrücklichen Wunsch des Betreuten gedeckt und nach seinen allgemeinen Lebens- verhältnissen auch üblich sind. 110/131 Totalbetreuung: Damit ist die Vertretung in allen Angelegenheiten mitsamt der Entscheidung über den Fernmeldeverkehr sowie Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post gemeint. Eine Totalbetreuung stellt jedoch die Ausnahme dar. Unterbringung: Im Betreuungsrecht versteht man unter Unterbringung eine mit einer Freiheitsentziehung ver- bundene Maßnahme. Vermögenssorge: Wird dem Betreuer dieser Aufgaben-
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